Rauchfangkehrer in Graz
Alle 11 Rauchfangkehrerbetriebe im Bezirk Graz-Stadt - mit Adresse, Telefon und Website.
Im Bezirk Graz-Stadt sind 11 Rauchfangkehrerbetriebe verzeichnet - eine kleine, aber stark reglementierte Branche. Am dichtesten sitzen sie rund um die Innere Stadt, Geidorf, St. Leonhard und Jakomini (PLZ 8010), weitere Standorte liegen in Gösting und Wetzelsdorf (8051) sowie in St. Peter (8042).
Kehrgebiete und Zuständigkeit in Graz
Den Rauchfangkehrer frei wählen wie einen Installateur oder Dachdecker können Sie nicht. Die Steiermärkische Kehrgebietsverordnung teilt das Stadtgebiet in fünf Kehrgebiete (Graz I bis Graz V), und für Ihre Adresse ist der dort konzessionierte Betrieb zuständig. Ein Wechsel ist möglich, aber nur außerhalb der Heizperiode (15. September bis 15. Mai) und nicht später als vier Wochen vor dem nächsten Kehrtermin; der bisherige Rauchfangkehrer übermittelt dabei einen schriftlichen Bericht (§ 124 Gewerbeordnung). In ein anderes Kehrgebiet zu wechseln ist nur erlaubt, wenn im eigenen höchstens zwei Betriebe tätig sind - in Graz mit seinen fünf Gebieten greift das praktisch nicht.
Kehrhäufigkeit und Gebühren
Wie oft gekehrt wird, hängt vom Brennstoff ab. Holz, Kohle und andere feste Brennstoffe bis 120 kW werden zweimal pro Heizperiode überprüft und gekehrt, Heizöl einmal, eine Gasheizung nur einmal jährlich - bei Gas ist zusätzlich eine CO-Messung vorgeschrieben. Auch die Preise sind nicht Verhandlungssache: Die Steiermärkische Kehrtarifverordnung legt verbindliche Höchsttarife fest, die unterschritten, aber nicht überschritten werden dürfen. Eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe bis 30 kW kostet rund 39 Euro, eine Gastherme rund 53 Euro je Tätigkeit (Tarife 2024, jährlich indexiert); der Mindesttarif liegt bei 34,63 Euro.
Was der Rauchfangkehrer sonst noch prüft
Die Kehrordnung 2018 spricht von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, und das ist mehr als Ruß entfernen: Abgasanlagen werden auf Betriebsdichtheit geprüft - im Unterdruck betriebene alle zehn Jahre, im Überdruck betriebene alle fünf Jahre. Stellt der Betrieb eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit fest, kann er sofort ein Heizverbot aussprechen, bis der Mangel behoben ist. Die Behörde ist dabei die Gemeinde; wer seinen Pflichten nicht nachkommt, riskiert Geldstrafen bis 2.000 Euro.
Welcher Betrieb für Ihre Adresse zuständig ist, sagt Ihnen die Stadt Graz oder die Innung der Rauchfangkehrer.