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KPC Investitionszuschuss

Umweltförderung - Wärmepumpe (< 100 kW)

Investitionszuschuss für den Heizungstausch auf eine Wärmepumpe unter 100 kW.

Fördergeber
KPC
Förderart
Investitionszuschuss
Förderhöhe
Zuschuss laut Förderberechnung
Förderquote
Pauschalsatz abhängig von der Nennwärmeleistung, begrenzt mit maximal 30 Prozent der förderungsfähigen Investitionskosten
Stand
laufend

Die Umweltförderung im Inland der KPC fördert den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch eine Wärmepumpe mit weniger als 100 kW thermischer Leistung. Vergeben wird ein Pauschalsatz: 7.500 Euro für Anlagen bis 50 kW, darüber 100 Euro je weiterem kW. Die Gesamtförderung ist mit maximal 30 Prozent der förderungsfähigen Investitionskosten begrenzt. Die Antragstellung erfolgt nach Projektabschluss über das Online-Portal meinefoerderung.at.

Wer wird gefördert?

  • Alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sind förderberechtigt. Auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen können einreichen.
  • Gefördert wird der Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle, Koks oder Strom) durch eine Wärmepumpe.
  • Die thermische Leistung der neu errichteten Anlage muss unter 100 kW liegen.
  • Die Wärmepumpe muss überwiegend zum Heizbetrieb eingesetzt werden.
  • Vergabe als 'De-minimis'-Beihilfe (maximal 300.000 Euro pro Betrieb innerhalb von drei Jahren).

Was wird gefördert?

  • Wärmepumpe (Luft/Wasser, Wasser/Wasser, Sole/Wasser, Abluft/Wasser)
  • Wärmequellenanlage
  • Heizungsintegration
  • Pufferspeicher
  • Anlagenregelung
  • elektrische Installation
  • Planung, Montage, Demontage und Entsorgungskosten
Nicht förderbar
  • Heizungsanlagen in Neubauten
  • Ersatz von nicht fossilen Heizungsanlagen
  • Wärmepumpen, die überwiegend zur Kälteerzeugung eingesetzt werden
  • gasbetriebene Wärmepumpen

Konditionen im Detail

  • Pauschale für Wärmepumpen bei Anlagen bis 50 kW: 7.500 Euro.
  • Anlagen über 50 kW und unter 100 kW: zusätzlich 100 Euro je weiterem kW.
  • Gesamtförderung maximal 30 Prozent der förderungsfähigen Investitionskosten.
  • Für Luft-Wasser-Wärmepumpen mit einem GWP-Wert zwischen 150 und 750 reduziert sich bei Monoblockgeräten bis 50 kW und Splitgeräten bis 12 kW die ermittelte Förderung um 20 Prozent.

Rechenbeispiel

Für eine Wärmepumpe mit 40 kW gilt die Pauschale für Anlagen bis 50 kW von 7.500 Euro. Bei einer Anlage mit 70 kW kommen für die 20 kW über 50 kW jeweils 100 Euro hinzu, also 20 x 100 = 2.000 Euro zusätzlich, das ergibt 9.500 Euro. Die so ermittelte Förderung bleibt in jedem Fall mit maximal 30 Prozent der förderungsfähigen Investitionskosten begrenzt. Bei Luft-Wasser-Wärmepumpen mit GWP-Wert zwischen 150 und 750 reduziert sich die ermittelte Förderung bei Monoblockgeräten bis 50 kW und Splitgeräten bis 12 kW um 20 Prozent.

Fristen & Antragstellung

Antragstellung nach Umsetzung des Projekts, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechnungslegung.

  1. 1Antragstellung über das Online-Portal (meinefoerderung.at) nach Projektabschluss.
  2. 2Beurteilung und Genehmigung.
  3. 3Auszahlungsschreiben und Überweisung.
  4. 4Statusverfolgung unter 'Meine Förderung' möglich.
Erforderliche Unterlagen
  • · Ausgefülltes Formular zur Förderungsabrechnung
  • · Rechnungskopien mit detaillierter Rechnungsaufgliederung der förderungsfähigen Kosten
  • · De-Minimis Erklärung

Für wen sich das besonders lohnt

Geeignet für Betriebe und Organisationen, die ein bestehendes fossiles Heizungssystem (Öl, Gas, Kohle, Koks oder Strom) auf eine Wärmepumpe umstellen. Auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen können einreichen. Die Förderung gilt nur für den Heizbetrieb, nicht für Neubauten, nicht für den Ersatz nicht fossiler Anlagen und nicht für überwiegend zur Kälteerzeugung genutzte oder gasbetriebene Wärmepumpen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Förderung für eine Wärmepumpe unter 100 kW?
Die Förderung wird als Pauschalsatz abhängig von der Nennwärmeleistung vergeben. Für Anlagen bis 50 kW beträgt die Pauschale für Wärmepumpen 7.500 Euro. Für Anlagen über 50 kW und unter 100 kW kommen 100 Euro je weiterem kW hinzu. Die Gesamtförderung ist mit maximal 30 Prozent der förderungsfähigen Investitionskosten begrenzt.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle, Koks oder Strom) durch eine Wärmepumpe mit weniger als 100 kW thermischer Leistung, einschließlich Wärmequellenanlage, Heizungsintegration, Pufferspeicher, Regelung, elektrischer Installation sowie Planung, Montage und Entsorgung.
Was wird nicht gefördert?
Nicht förderungsfähig sind Heizungsanlagen in Neubauten, der Ersatz nicht fossiler Heizungsanlagen, Wärmepumpen, die überwiegend zur Kälteerzeugung eingesetzt werden, sowie gasbetriebene Wärmepumpen.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Die Antragstellung erfolgt nach Umsetzung des Projekts, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechnungslegung, über das Online-Portal meinefoerderung.at.
Wie wirkt sich der GWP-Wert auf die Förderung aus?
Für Luft-Wasser-Wärmepumpen mit einem GWP-Wert zwischen 150 und 750 reduziert sich bei Monoblockgeräten bis 50 kW und Splitgeräten bis 12 kW die ermittelte Förderung um 20 Prozent.
Welche Obergrenze gilt als De-minimis-Beihilfe?
Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe vergeben. Pro Betrieb dürfen innerhalb von drei Jahren maximal 300.000 Euro an solchen Beihilfen gewährt werden.
Zum offiziellen Programm bei KPC

Angaben ohne Gewähr, Stand Juni 2026. Verbindliche Konditionen, Fristen und die Antragstellung klären Sie direkt beim Fördergeber. Der Antrag ist in der Regel vor Projektbeginn zu stellen.